Häufig gestellte Fragen
Einleitend freuen wir uns, dass Sie unsere Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen möchten. Sollten wir noch keinen persönlichen Kontakt aufgenommen haben, so rufen Sie uns bitte an oder nutzen unser Kontaktformular damit wir ein Kennenlernen arrangieren können.
Bei der Kündigung Ihrer bisherigen Gebäudeverwaltung gilt (sofern ein unbefristeter Vertrag vorliegt) für gewöhnlich eine Frist von drei Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode zu beachten (§21 WEG). Dies ist meist der 31.12. eines jeden Jahres. Ihre Kündigung muss der bisherigen Verwaltung daher bis spätestens 30.09. eines Jahres zugegangen sein.
Der Kündigung vorweg geht die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer, wobei hier eine einfache Mehrheit bzw. eine qualifizierte Mehrheit gem. WEG-Novelle 2022 genügt. Die Bestimmungen der Willensbildung des Wohnungseigentumsgesetzes sind hierbei jedoch unbedingt einzuhalten.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei diesen Schritten und bieten hierzu unser Wechselservice an.